Rechtsvorschriften

EU-Übersetzungsanforderungen

Das geltende EU-Recht verpflichtet gleichermaßen-wenn auch auf der Grundlage verschiedener Rechtsvorschriften-die Gemeinschaftsorgane als auch die Maschinenhersteller, Übersetzungen in die Landessprachen der Mitgliedsstaaten anzufertigen.

Bereits die Verordnung Nr. 1 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1958 regelt die Sprachenfrage. Sie legt die Amts-bzw. Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft fest, in denen unter anderen alle Verordnungen und sonstige Schriftstücke von allgemeiner Geltung abgefasst werden müssen.

Ähnlich bindend-allerdings für die Hersteller von Maschinen, mechanischen Apparaten und dazugehörigen Bauteilen-ist die Richtlinie 89/392/EWG, allgemein bekannt als »Maschinenrichtlinie«, die seit dem 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, seit dem 1. Januar 1995 in allen ihren Teilen anwendbar ist, durch die Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG des Rates geändert wurde und in der Richtlinie 98/37/EWG mit allen ihren Änderungen kodifiziert wurde. Sie harmonisiert die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen und ihr Anwendungsbereich deckt die europäische Maschinenbauindustrie mit einer Wertschöpfung von ca. 300 Mrd. EUR im Jahr 1998 ab. Sie verlangt vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten, gemäß Artikel 1.7.4. b, die Vorlage der Betriebsanleitung in einer der Gemeinschaftssprachen und deren Übersetzung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes. Die Wartungsanleitung für das Fachpersonal kann in einer einzigen von diesem Personal verstandenen Gemeinschaftssprache abgefasst sein (siehe »Richtlinie 98/37/EG«, Anhang 9).
Aufmerksamkeit sollte auch der Aspekt der Produkthaftung gewidmet werden, die in den meisten Ländern ähnlich ausgelegt wird: Ein etwaiges Produkt muss die erwartungsgemäße Sicherheit bieten können; dazu gehört auch die (sprachliche) Verständlichkeit des Produktzwecks, der Gefahren, die eventuell von ihm ausgehen, und die Verständlichkeit seiner Bedienung.

Übersetzungen sind folglich nicht nur notwendig für den Warenverkehr, sondern werden-etwas überspitzt formuliert-unter Sanktionsandrohung europaweit verordnet. Will ein Unternehmen exportieren, muss es zwangsläufig übersetzen lassen!

EU-Dokumentationsanforderungen

Das Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen bestimmter technischer Produkte innerhalb der EU setzt die Einhaltung einer Mehrzahl von EU-Richtlinien voraus. Zu den bekanntesten gehören die »Maschinenrichtlinie«(98/37/EG, konsolidierte Fassungen 89/392/EWG, 91/368/EWG, 93/44/EWG, 93/68/EWG), die »Niederspannungsrichtlinie«(73/23/EWG, geänderte Fassung 93/68/EWG) und die »Richtlinie für Elektromagnetische Verträglichkeit«(89/336/EWG, geänderte Fassungen 91/263/EWG, 92/31/EWG, 93/68/EWG).

Die CE-Kennzeichnung bedingt die Einhaltung der für das jeweilige Produkt geltenden EU-Richtlinien. Durch die Ausstellung der Konformitätserklärung von dem Bevollmächtigten des Herrstellers wird die Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien bescheinigt. Die Technische Dokumentation dokumentiert die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsverfahrens und muss beim Inverkehrbringen eines Erzeugnisses in der Gemeinschaft vorliegen.

Es wird je nach Anwenderkreis zwischen zwei Arten von Dokumentationen unterschieden:

1. Dokumentation für den internen Gebrauch.

Dazu gehören:

Die interne Dokumentation verbleibt beim Hersteller.

2. Dokumentation für den externen Gebrauch.

Dazu gehören:

Die externe Dokumentation geht an den Abnehmer. Die Betriebsanleitung muss in einer Gemeinschaftssprache und in einer der Amtssprachen des Ziellandes vorliegen. Die Wartungsanleitung muss in einer vom Personal verständlichen Gemeinschaftssprache vorliegen.

EU-Amtssprachen

Zu den Gemeinschaftssprachen der EU gehören alle Sprachen des Europäischen Wirtschaftsraums:

Dänisch, Deutsch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Englisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch, Norwegisch.

Diese sind ein Wesensmerkmal nationaler und persönlicher Identität für die Bürger der Mitgliedsstaaten.

Zu den Amtssprachen der EU gehören alle zuvor erwähnten außer Norwegisch. Diese 11 bzw. 12 Sprachen sind seit 2004 um 9 weitere erweitert (die der neuen EU-Beitrittsländer) worden:

Estnisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch.

Das hat dazu geführt, dass sowohl die Gemeinschaftsorgane als auch die in den Mitgliedsstaaten ansässigen Erzeuger mit einem erheblichen Anstieg des Sprach- bzw. Übersetzungsaufwandes verbuchen.

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